Vereinssatzung
Förderverein Tradition Ostseeschiffahrt e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Förderverein Tradition Ostseeschiffahrt e. V., nachstehend Verein genannt, hat seinen Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Erforschung und Förderung schiffahrtsbezogener und schiffbaulicher Aktivitäten an der Ostseeküste in Vergangenheit und Gegenwart.
Der Zweck wird verwirklicht durch
- a) die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit aller in diesem Bereich tätigen Institutionen, einschließlich des Schiffahrtsmuseums Rostock;
- b) die Förderung von Publikationen sowie die Darstellung historischer und aktueller Leistungen auf maritim – wissenschaftlichem und – technischem Gebiet im Ostseeraum;
- c) die Mitwirkung bei der Erhaltung musealer Sachzeugen, besonders fahrender Objekte der Linienschiffahrt und des Eisenbahnverkehrs;
- d) die Zusammenarbeit mit Reedereien, Fährgesellschaften und anderen Interessierten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabenordnung.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitglieder müssen volljährig sein.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich aktiv um die Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keinen Beitrag.
§ 6 Stimm- und Wahlrecht / Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, auch an Vorstandssitzungen (ohne Stimmrecht).
Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimm- und Wahlrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seine Ziele auch in der Öffentlichkeit in aktiver und satzungsmäßiger Weise zu vertreten.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Antrag muss drei Monate vor Ablauf des Jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand gestellt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Forderungen des Vereins auf Zahlung von rückständigen Beiträgen bleiben davon unberührt.
§ 7 Beiträge, Spenden
Die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge, Spenden und Sponsorenleistungen.
Der Beitrag wird vom Vorstand festgesetzt und kann zur Mitgliederversammlung neu vorgelegt werden, geändert und beschlossen werden.
In Sonderfällen kann der Vorstand einen ermäßigten Beitrag festsetzen.
Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt, in der die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und Zahlungsmodalitäten geregelt werden.
Juristische Personen bestimmen selbst die Höhe ihres Beitrages, wobei der festgesetzte Mindestbeitrag nicht unterschritten werden darf.
§ 8 Leistungen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Objekt- und projektbezogene eingebrachte Mittel müssen nach Maßgabe des Spenders verwendet werden.
Über die Nutzung nicht objekt- und projektbezogener Mittel entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines Kostenfinanzierungs- und Zeitplanes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer/in
- vier weiteren Mitgliedern.
Der zweite Vorsitzende ist der ständige Vertreter des ersten Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende mit jeweils alleiniger Vertretungsvollmacht nach außen, wobei der zweite Vorsitzende dann zum Zuge kommt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
Eine juristische Person kann als solche nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 10 Stimm- und Wahlrecht
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliederversammlung ist stets mit der Anzahl der stimmberechtigten Erschienenen beschlussfähig. Auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder können einzelne Mitglieder des Vorstandes bzw. der gesamte Vorstand auf einer Mitgliederversammlung neu gewählt werden.
Wahlen finden entweder offen oder geheim durch Abgabe von Stimmzetteln statt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit darüber, ob offen oder geheim abgestimmt werden soll.
Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
§ 11 Vorstand
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand wird einberufen durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Vertreter, sooft es notwendig erscheint.
Die Beschlussfähigkeit ist bei der Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern gegeben.
Beschlüsse sind bei einfacher Mehrheit gegeben; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit oder Stimmenthaltung die des zweiten Vorsitzenden.
§ 12 Geschäftsjahr, Mitgliederversammlung
Den laufenden Geschäftsverkehr führt der/die Geschäftsführer/in nach Weisung des Vorstandes und einer Geschäftsordnung, die über Kontakte, Korrespondenzen sowie die Verwendung der Geldmittel im Rahmen der Satzung Festlegungen trifft.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist auf einer Mitgliederversammlung über die Vereinstätigkeit, die Verwendung der Vereinsgelder und die Höhe des Jahresbeitrages Bericht zu erstatten.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn die Aufgaben des Vereins es erfordern oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragen.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten und ordnungsgemäßen Verbuchung aller finanziellen Mittel.
Sie berichten darüber in der Mitgliederversammlung.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 14 Satzungsänderung, Auflösung
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst oder in seiner Aufgabenstellung verändert werden.
Im Fall der Auflösung sowie bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Hansestadt Rostock zu mit der Auflage, es nur zur Förderung des Schiffahrtsmuseums der Hansestadt Rostock zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt mit ihrer Bestätigung auf der Mitgliederversammlung vom 01.03.1997 durch Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Damit ist die Satzung von der Gründungsversammlung des Fördervereins Schiffahrtsmuseum Hansestadt Rostock e. V. vom 23. Mai 1991 für kraftlos erklärt.
VR 643 Amtsgericht Rostock – 24.07.1997